LSG Hessen - Urteil vom 04.12.2023
L 7 AS 421/22
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1321/20

Ausschluss der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes eines Ausländers bei Herleitung des Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitssuche

LSG Hessen, Urteil vom 04.12.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 421/22

DRsp Nr. 2024/8804

Ausschluss der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes eines Ausländers bei Herleitung des Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitssuche

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2022 abgeändert und die Beigeladene verurteilt, der Klägerin Leistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 SGB XII für Mai 2019 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beigeladene hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Mai 2019.

Die 1989 geborene Klägerin mit rumänischer Staatsangehörigkeit, die im April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Bd. I Bl. 19 der Verwaltungsakte der Beigeladenen), lebte im hier streitgegenständlichen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten D. C. und dem 2016 geborenen gemeinsamen Kind E. C., die ebenfalls rumänische Staatsangehörige sind. Der Lebensgefährte der Klägerin war zunächst ab 16. Februar 2016 als Reinigungskraft beschäftigt und ab 15. November 2018 als Auslieferungsfahrer.