I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 7. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem die Untätigkeitsklage, nachdem der Widerspruchsbescheid erlassen worden war, abgewiesen worden ist.
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