LSG Chemnitz - Urteil vom 14.03.2013
3 AS 528/12
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGG § 88; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 6383/11

Ausschluss der Beschwerde; Klageänderung; Sozialgerichtliches Verfahren; Untätigkeitsklage; Wert des Beschwerdegegenstandes

LSG Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 3 AS 528/12

DRsp Nr. 2013/5973

Ausschluss der Beschwerde; Klageänderung; Sozialgerichtliches Verfahren; Untätigkeitsklage; Wert des Beschwerdegegenstandes

1. Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGG wird auch eine Untätigkeitsklage erfasst, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigen (Anschluss an BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr. 7). 2. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren bewirkt nicht, dass eine nicht statthafte Berufung dadurch statthaft wird. Denn der für § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 7. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGG § 88; SGG § 99;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem die Untätigkeitsklage, nachdem der Widerspruchsbescheid erlassen worden war, abgewiesen worden ist.