LSG Hessen - Beschluss vom 04.10.2010
L 7 AS 436/10 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1800/09

Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 436/10 B

DRsp Nr. 2010/18985

Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Zwar hat der Gesetzgeber nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der mit Wirkung ab 11.8.2010 in Kraft getretenen Fassung ausdrücklich eine Begrenzung durch den Beschwerdewert nur für Prozesskostenhilfeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vorgesehen. Dem ist aber nicht ein aus der Gesetzesbegründung erkennbarer Wille zu entnehmen, für Hauptsacheverfahren im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO zu erweitern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

Die am 20. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom 31. Mai 2010, ihm zugestellt am 1. Juli 2010, erlaubt keine Entscheidung in der Sache, weil sie bereits unzulässig ist.