Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin seit 1.4.2007 nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig ist.
Die 1934 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie bezog im Jahr 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente in Höhe von 276,66 Euro monatlich sowie - nach ihrem 1982 verstorbenen Ehemann, der bis zu seinem Tod in der Schweiz erwerbstätig war - eine Witwenrente in Höhe von 332,05 Euro monatlich. Aus der Schweiz erhielt sie zu dieser Zeit von der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung außerdem eine monatliche Witwenrente in Höhe von 390 CHF.
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