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Die Kläger sind als Ärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde in einer Gemeinschaftspraxis zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und zugleich im Friederikenstift in Hannover und in der diesem Stift angeschlossenen Unfallklinik belegärztlich tätig. Im Rahmen stationärer Behandlungen rechneten sie in den Quartalen II/1997, IV/1997 und I/1998 insgesamt 14 Mal im Primär- bzw Ersatzkassenbereich die Leistung nach Nr 40 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) ab, mit der das Verweilen des Arztes bei einem Patienten honoriert wird. Die Beklagte beanstandete - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - dies mit der Begründung, diese Position der Gebührenordnung sei im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung nicht berechnungsfähig.
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