LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2012
6 Sa 470/11
Normen:
TVG 4 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 324/11

Ausschluss der Ablösung nachwirkender Tarifregelung durch ausdrücklichen Regelungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien; Arbeitnehmerklage auf Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen und Zustimmung zur Änderung des Versicherungskontos aufgrund nachwirkender Tarifregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 470/11

DRsp Nr. 2012/6410

Ausschluss der Ablösung nachwirkender Tarifregelung durch ausdrücklichen Regelungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien; Arbeitnehmerklage auf Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen und Zustimmung zur Änderung des Versicherungskontos aufgrund nachwirkender Tarifregelung

1. Die Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages setzt stets voraus, dass der neue Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen, der bislang Gegenstand des anderen nachwirkenden Tarifvertrages gewesen ist, insgesamt neu regelt. 2. Ist im neuen Tarifvertrag ("ex pressis verbis") für den Regelungskomplex einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein gesonderter Alterstarifvertrag ausdrücklich vorgesehen, liegen damit die Voraussetzungen einer (auch stillschweigenden) Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages nicht vor.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.07.2011 - 4 Ca 324/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG 4 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung und Erteilung der Zustimmung zur inhaltlichen Veränderung eines bestehenden Versicherungskontos.