LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2011
6 Sa 115/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1884/10

Ausschluss anteiliger Sonderzahlung bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November; unbegründete Zahlungsklage des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 115/11

DRsp Nr. 2011/17378

Ausschluss anteiliger Sonderzahlung bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November; unbegründete Zahlungsklage des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

Dem durch Vergleich mit Ablauf des 30.06.2010 ausgeschiedenen Arbeitnehmer steht für das Jahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf das jeweils im November ausgezahlte Weihnachtsgeld nicht zu, da der Zeitpunkt, zu dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird, dafür spricht, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer im November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet; soll mit der Sonderzahlung anstehender Mehraufwand honoriert und der Arbeitnehmer zu künftiger Betriebstreue angehalten werden, entsteht der Anspruch auf Weihnachtsgeld als Vollanspruch demnach erst im November des jeweiligen Jahres.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2011 - 10 Ca 1884/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem durch Vergleich mit Ablauf des 30.06.2010 ausgeschiedenen Kläger für das Jahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht.