LG Hamburg, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 271/12
OLG Hamburg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 190/13
Ausscheiden einer Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrundes für eine Kapitalgesellschaft; Stilllegung des Unternehmens noch vor dem Insolvenzantrag; Pflicht eines Steuerberaters zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH i.R.e. Auftrags; Prüfungspflicht des Geschäftsführers
BGH, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen IX ZR 285/14
DRsp Nr. 2017/2229
Ausscheiden einer Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrundes für eine Kapitalgesellschaft; Stilllegung des Unternehmens noch vor dem Insolvenzantrag; Pflicht eines Steuerberaters zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH i.R.e. Auftrags; Prüfungspflicht des Geschäftsführers
Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2a) Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH, WM 2013, 802 und BGH, WM 2013, 1323).
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