LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2015
L 11 KA 116/13
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5e S. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 205/13

Ausrichtung einer Vertragsarztpraxis auf die Therapie von Diabetes mellitusStreit um die Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Beratung wegen Überschreitung der Arzneimittel-RichtgrößenBerücksichtigung von PraxisbesonderheitenAnforderungen an die Begründung eines RegressbescheidesRechtmäßigkeit der Bestimmung der Praxisbesonderheiten in § 5 Abs. 3 und 4 RgV 2010

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 116/13

DRsp Nr. 2015/17493

Ausrichtung einer Vertragsarztpraxis auf die Therapie von Diabetes mellitus Streit um die Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Beratung wegen Überschreitung der Arzneimittel-Richtgrößen Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten Anforderungen an die Begründung eines Regressbescheides Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Praxisbesonderheiten in § 5 Abs. 3 und 4 RgV 2010

1. Die dem klagenden Arzt obliegende Mitwirkungspflicht und die ihn treffende Darlegungs- und Feststellungslast für Praxisbesonderheiten berechtigt die Prüfgremien nicht dazu, sich darauf zu beschränken, pauschal die Nichterfüllung der insoweit bestehenden Anforderungen festzustellen, sondern sie müssen sich mit substantiierten Darlegungen des Arztes im Einzelnen auseinandersetzen. Dies erfordern die ihnen eingeräumten Beurteilungsspielräume, als deren Korrektiv der Begründung des Bescheides wesentliche Bedeutung zukommt. 2. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Bestimmung der Praxisbesonderheiten in § 5 Abs. 3 und 4 RgV 2010 rechtmäßig ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5e S. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand