BSG - Urteil vom 30.01.2002
B 5 RJ 36/01 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 6 RJ 186/99 - 22.08.2000,
SG Augsburg, vom 27.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 254/97

Ausreichende Gehfähigkeit bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 36/01 R

DRsp Nr. 2002/11672

Ausreichende Gehfähigkeit bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

1. Die ausreichende Fähigkeit, Arbeitsplätze aufzusuchen, gehört auch zur Erwerbsfähigkeit. 2. Wenn Fußwege von über 500 m vier Mal täglich mit zumutbarem Zeitaufwand zurückgelegt werden können, so sit eine ausreichende Gehfähigkeit gegeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die im Dezember 1941 geborene Klägerin war nach einer Lehre als Einzelhandelskauffrau bis Ende 1981 als Verkäuferin, Industriearbeiterin, Datentypistin und Bürohilfe beschäftigt. Nach längerer Arbeitslosigkeit nahm sie im Dezember 1983 eine Halbtagsbeschäftigung als Versorgungshilfe in einem Klinikum an, bezog vom 30. April 1991 bis 17. Juni 1992 wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld und ist seit 25. Januar 1994 wieder arbeitslos. Mit einem Grad der Behinderung von 70 und Merkzeichen "G" ist sie seit 1989 als Schwerbehinderte anerkannt.

Ein im Januar 1990 gestellter erster Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage nach weiterer medizinischer Aufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren im März 1994 zurückgenommen.