LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2015
L 18 AL 20/15 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 117; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 AL 349/14

Ausreichende Erfolgsaussicht bei der Notwendigkeit weiterer ErmittlungenUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen L 18 AL 20/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/6550

Ausreichende Erfolgsaussicht bei der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

1. Eine ausreichende Erfolgsaussicht kann schon dann nicht verneint werden, wenn zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen weitere Ermittlungen oder eine Beweiserhebung notwendig sind. 2. Grundsätzlich sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit verpflichtet, den Sachverhalt "unmittelbar", d.h. (mittels eigener Beweisaufnahme) selbst festzustellen. 3. Davon kann im Einverständnis mit den Beteiligten abgewichen werden.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2014 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 117; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Dem - bedürftigen - Kläger ist für das Verfahren der - statthaften - isolierten Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen (vgl. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -); die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.