Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2014 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.
Die Beschwerde ist begründet. Dem - bedürftigen - Kläger ist für das Verfahren der - statthaften - isolierten Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen (vgl. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -); die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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