LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.05.2023 8 TaBV 17/22
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BV AT v. 29.10.2010 § 3 Nr. 3; BV AT v. 29.10.2010 § 5 Nr. 1; BV Zulagen v. 16.11.2007 § 2; BV Zulagen v. 16.11.2007 § 3;
Fundstellen:
NZA 2023, 1625
NZA-RR 2023, 531
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 15/22
Ausreichende Begründung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVGKonkretisierungsnotwendigkeit bezüglich eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVGZulässige günstigere außertarifliche Vergütungsvereinbarung bei Bestehen einer Betriebsvereinbarung über GehaltsbandbreitenMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Eingruppierung des ArbeitnehmersKein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Individualabreden zur EntgelthöheWochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG1 als Ausschlussfrist
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 17/22
DRsp Nr. 2023/9720
Ausreichende Begründung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVGKonkretisierungsnotwendigkeit bezüglich eines "Verstoßes gegen Rechtsvorschriften" i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 1BetrVGZulässige günstigere außertarifliche Vergütungsvereinbarung bei Bestehen einer Betriebsvereinbarung über GehaltsbandbreitenMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Eingruppierung des ArbeitnehmersKein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG bei Individualabreden zur EntgelthöheWochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG1 als Ausschlussfrist
1. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung schon dann "unter Angabe von Gründen" im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird.2. Soweit der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § Abs. Nr. stützen will, muss er den Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber seiner Ansicht nach mit der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, zumindest andeuten. Einer ausdrücklichen Benennung der Vorschriften oder des gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes bedarf es im Rahmen von § Abs. Satz 1 ebenso wenig wie der Schlüssigkeit der Zustimmungsverweigerung.
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