OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2011
12 A 633/10
Normen:
BAföG a.F. § 18b Abs. 5; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;

Ausreichen einer schlichten Erklärung einer Versicherung an Eides statt bzgl. des Bestehens einer Arbeitszeit von unter 10 Stunden im Rahmen eines Antrags auf Gewährung eines Kinderteilerlasses nach § 18b Abs. 5 BAföG a.F.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 12 A 633/10

DRsp Nr. 2012/6739

Ausreichen einer schlichten Erklärung einer Versicherung an Eides statt bzgl. des Bestehens einer Arbeitszeit von unter 10 Stunden im Rahmen eines Antrags auf Gewährung eines Kinderteilerlasses nach § 18b Abs. 5 BAföG a.F.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG a.F. § 18b Abs. 5; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass seine wöchentliche Arbeitszeit in den Monaten Dezember 2004, Januar, Mai, Juli, August, September und Dezember 2005 sowie Januar, Mai Juni, Juli, August, September, November und Dezember 2006 nicht mehr als zehn Stunden betragen habe, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser Würdigung zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kinderteilerlasses nach § 18b Abs. 5 BAföG a.F. verneint.