LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2011
16 Sa 1712/10
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 852/10

Ausnehmen von der Sozialplanabfindung bei Altersrente; [Keine] Diskriminierung wegen des Alters

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1712/10

DRsp Nr. 2011/15079

Ausnehmen von der Sozialplanabfindung bei Altersrente; [Keine] Diskriminierung wegen des Alters

Die Betriebsparteien können in Sozialplänen Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, zumindest dann von den im Sozialplan vorgesehenen Abfindungsleistungen ausschließen, wenn ihnen ein - gegebenenfalls auch geringer - finanzieller Ausgleich zugebilligt wird. Hieran hat sich durch die Entscheidung des EuGH vom 12.10.2010 - C-499/08 - in Sachen Andersen nichts geändert. Die dort für eine gesetzliche Abfindungsregelung aufgestellten Grundsätze sind auf Sozialpläne nicht übertragbar. Ob ein vollständiger Ausschluss von Sozialplanleistungen zulässig ist, bleibt unentschieden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 29.10.2010 - Az.: 2 Ca 852/10 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.12.2010 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 95 %, die Beklagte zu 5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 96 %, die Beklagte zu 4 %.

IV.