VGH Bayern - Beschluss vom 10.10.2016
4 ZB 16.1295
Normen:
BestG Art. 14; BestG Art. 15;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 16.327

Ausnahmsweise Heranziehung der entfernteren Angehörige eines Verstorbenen zum Ersatz von Bestattungskosten durch die Gemeinde

VGH Bayern, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 4 ZB 16.1295

DRsp Nr. 2016/19053

Ausnahmsweise Heranziehung der entfernteren Angehörige eines Verstorbenen zum Ersatz von Bestattungskosten durch die Gemeinde

1. Zum Ersatz von Bestattungskosten kann die Gemeinde auch entferntere Angehörige eines Verstorbenen ausnahmsweise heranziehen, wenn sie nach den Umständen annehmen muss, dass die vorrangig bestattungspflichtigen näheren Angehörigen nicht zur freiwilligen Zahlung bereit sind und ein ihnen zugestellter Kostenbescheid mangels eines inländischen Wohnsitzes nicht erfolgreich vollstreckt werden könnte. Entgegen der gesetzlichen "Soll-Rangfolge" kann ausnahmsweise auch ein nachrangig kostenpflichtiger Angehöriger zum Ersatz von Bestattungskosten herangezogen werden, wenn vorrangig kostenpflichtige Angehörige weder einen Wohnsitz noch pfändbares Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.376,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BestG Art. 14; BestG Art. 15;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie zur Zahlung der