BSG - Beschluß vom 12.03.2002
B 11 AL 5/02 S
Normen:
SGG § 60 ; ZPO § 42 § 47 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 28.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SF 25/01
SG Itzehoe, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 139/99

Auslösung der Rechtsfolge des § 47 ZPO durch rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch, Rechtschutzbedürfnis für außerordentliche Beschwerde

BSG, Beschluß vom 12.03.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 5/02 S

DRsp Nr. 2002/11687

Auslösung der Rechtsfolge des § 47 ZPO durch rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch, Rechtschutzbedürfnis für außerordentliche Beschwerde

1. Die Rechtsfolgen des § 47 ZPO werden durch ein wegen Verschleppungsabsicht rechtsmißbräuchliches Ablehnungsgesuch nicht ausgelöst. 2. Nur wenn im Fall greifbarer Rechtswidrigkeit wirksamer Rechtsschutz nicht gewährleistet ist, ist für eine außerordentliche Beschwerde ein Rechtschutzbedürfnis zu bejahen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 60 ; ZPO § 42 § 47 ;

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Landessozialgericht (LSG) ein Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 3. Juli 2001 gegen den Richter am Sozialgericht W. als unzulässig verworfen, das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 12. Juli 2001 gegen die ehrenamtlichen Richter L. und J. zurückgewiesen sowie die Beschwerde der Klägerin gegen die angeblich inzidente Zurückweisung des Richter am Sozialgericht W. betreffenden Ablehnungsgesuchs durch das Sozialgericht (SG) Itzehoe als unzulässig verworfen.