SG Stuttgart, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 4665/95
Auslösung der Berufskrankheit Nr. 1310 Tetrachlordibenzo-p-Dioxin, haftungsbegründende Kausalität
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen L 7 U 217/02
DRsp Nr. 2006/24261
Auslösung der Berufskrankheit Nr. 1310 Tetrachlordibenzo-p-Dioxin, haftungsbegründende Kausalität
Der von der Berufskrankheit Nr. 1310 erfasste Darmkrebs kann von dem Schadstoff Tetrachlordibenzo-p-Dioxin (TCDD) im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität ausgelöst werden. Jedoch ist eine TCDD-Exposition im Mittelwert von 141,57 ppt nicht mit Wahrscheinlichkeit Ursache für eine Darmkrebserkrankung nach einer 14-monatigen Beschäftigung in einem Chlorphenylbetrieb. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]