BAG - Urteil vom 23.05.2017
3 AZR 809/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 3; BetrAVG § 3; BGB § 240; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 1 und S. 3; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 779; BayLBG Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 244/15
ArbG München, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9844/14

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Inhaltskontrolle von Einzelfallumständen bei VertragsabschlussUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotReichweite der gerichtlichen Inhaltskontrolle bei VertragsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und VerständnissesSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleSchadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

BAG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 809/15

DRsp Nr. 2017/9332

Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Keine Inhaltskontrolle von Einzelfallumständen bei Vertragsabschluss Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Reichweite der gerichtlichen Inhaltskontrolle bei Vertragsbedingungen Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und Verständnisses Schuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der Inhaltskontrolle Schadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016