LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2011
9 Sa 709/10
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 622 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 5; AGB;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 486/10

Auslegung;Kündigungsfrist; Unklarheitenregel - Auslegung einer vertraglichen Kündigungsfristenregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 709/10

DRsp Nr. 2011/10711

Auslegung;Kündigungsfrist; Unklarheitenregel - Auslegung einer vertraglichen Kündigungsfristenregelung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2010, Az.: 10 Ca 486/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; BGB § 622 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 5; AGB;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger für die Monate April und Mai 2010 noch Ansprüche auf Arbeitsvergütung, Aufwendungsersatz und Urlaubsabgeltung zustehen. Hierbei ist zwischen den Parteien streitig, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2010 mit Ablauf des 31.03. oder erst mit Ablauf des 31.05.2010 seine Beendigung gefunden hat.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.2008 als Gebietsverkaufsleiter tätig. Der Arbeitsvertrag vom 18.12.2007 enthält u. a. folgende Regelungen:

"3 Remuneration

Your gross salary will be € 46,000.= per annum. The salary will be paid to you in 12 equal payments, once monthly. Payments will be paid directly into your bank account by credit transfer on the 30th of each month. Payment of the salary shall satisfy all overtime.