BAG - Urteil vom 27.01.1998
3 AZR 444/96
Normen:
BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen);
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
BB 1998, 1488
BB 1998, 2424
DB 1998, 1671
NZA 1999, 267
VersR 1998, 1311
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10679/94
LAG Baden-Württemberg, vom 25.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 147/95

Auslegung von Versorgungsrichtlinien einer Gruppenunterstützungskasse

BAG, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 444/96

DRsp Nr. 1998/16596

Auslegung von Versorgungsrichtlinien einer Gruppenunterstützungskasse

»1. Bei der Auslegung von Versorgungsrichtlinien einer vom Arbeitgeber zur Durchführung der von ihm versprochenen betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Gruppenunterstützungskasse gilt die Unklarheitenregel. Bleiben nach der Auslegung von Bestimmungen zum Geltungsbereich der Richtlinien Zweifel, welches von mehreren Auslegungsergebnissen gilt, muß sich der Arbeitgeber an der für ihn ungünstigeren Auslegung festhalten lassen, soweit er nicht die Betroffenen über einen hiervon abweichenden Inhalt belehrt hat. 2. Es bleibt unentschieden, ob Versorgungsregelungen für Arbeitnehmer, die Heimarbeiter aus ihrem Anwendungsbereich ausschließen, gegen die Gleichbehandlungspflicht oder das Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts verstoßen können.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin bei der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erdient hat.