LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.09.2018 6 Sa 234/17
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; Ergänzungstarifvertrag v. 01.08.2011 Nr. 2-3 und Anl. 1; Zusatztarifvertrag v. 15.12.2009 Nr. 3 und Nr. 5; GBV E.N. v. 31.07.2009 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1061 c/16
Auslegung von TarifverträgenTariföffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 BetrVGRechtsmissbrauch und Umgehung des § 613a Abs. 1 BGBVeränderung kollektiver Rechtspositionen vor einem Betriebsübergang
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 234/17
DRsp Nr. 2021/11959
Auslegung von TarifverträgenTariföffnungsklausel nach § 77 Abs. 3BetrVGRechtsmissbrauch und Umgehung des § 613a Abs. 1BGBVeränderung kollektiver Rechtspositionen vor einem Betriebsübergang
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortsinn hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat.2. Nimmt eine Bestimmung eines Tarifvertrags auf § 77 Abs. 3BetrVG Bezug, ergibt die Auslegung, dass die Tarifvertragsparteien gesehen haben und sehen wollten, dass sie durch diese Tarifklausel eine Öffnung ihrer tariflichen Regelungen für eine Betriebs- bzw. Gesamtbetriebsvereinbarung vornehmen wollten.
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