LAG Bremen - Urteil vom 22.06.2010
1 Sa 13/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 17 Abs. 3; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7197/08

Auslegung von Tarifverträgen; Höhe der Zulage bei nur vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

LAG Bremen, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 13/10

DRsp Nr. 2010/21063

Auslegung von Tarifverträgen; Höhe der Zulage bei nur vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

1. Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Normen folgt, dass Stichtag für die Bemessung der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TV-L nicht der Tag der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit sein kann, sondern nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Falle der vorübergehenden Übertragung ständig eine Neuberechnung der Zulage bei Veränderung der Berechnungsfaktoren in Betracht kommt. 2. Die Tarifnorm ist deshalb dahingehend auszulegen, dass eine Neuberechnung der persönlichen Zulage dann zu erfolgen hat, wenn eine Tarifentgelterhöhung dazu führt, dass sich die Stufenbeträge in den Entgeltgruppen verändern und damit eine Neuzuordnung zu einer Stufe bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit in Betracht käme. Dem steht nicht der Sinn und Zweck der Zulage entgegen, dass derjenige, der die höherwertige Tätigkeit vorübergehend ausübt, das Entgelt erhalten soll, was bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit in Betracht käme.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 21.10.2009 - 7 Ca 7197/08 - wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; § Abs. ;