BAG - Urteil vom 19.04.2011
3 AZR 350/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 1. April 1985 (TVO 85) § 3 Ziff. 5 S. 3; Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 1. April 1985 (TVO 85) § 7 Ziff. 2.1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 603
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 94/08
ArbG Hamburg, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 458/06

Auslegung von Tarifverträgen; Betriebliche Altersversorgung [Invaliditätsrente]; Stichtag; Begriff der Gehaltszahlung

BAG, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 350/09

DRsp Nr. 2011/12505

Auslegung von Tarifverträgen; Betriebliche Altersversorgung [Invaliditätsrente]; Stichtag; Begriff der Gehaltszahlung

1. a) Nach § 2 Ziff. 5 Satz 3 TVO 85 ist „Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles“ bei Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannte Tag des Versicherungsfalles unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet ist. b) Die Rentenzahlung beginnt am Ersten des Monats, der dem Tag des Versorgungsfalles folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Gehaltszahlungen einschließlich der nach der Tarifvereinbarung im Krankheits- oder Todesfall zu erbringenden Leistungen. 2. a) War eine Arbeitnehmerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits länger als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, so dass ein Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nicht mehr bestand, fehlt es an einer „Gehaltszahlung“, da das von der Krankenkasse bezogene Krankengeld stellt keine Gehaltszahlung im Sinne der tariflichen Regelung darstellt.