LSG Bayern - Beschluss vom 13.01.2016
L 15 VK 15/15 B ER
Normen:
SGG § 138; SGG § 140; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 6/15 ER

Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen im sozialgerichtlichen Verfahren; Versehentliches Übergehen eines Begehrens im gerichtlichen Verfahren; Rechtsirrtum des Gerichts; Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen L 15 VK 15/15 B ER

DRsp Nr. 2016/3776

Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen im sozialgerichtlichen Verfahren; Versehentliches Übergehen eines Begehrens im gerichtlichen Verfahren; Rechtsirrtum des Gerichts; Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

1. Eine Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gibt es nicht. 2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist nicht statthaft; dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. 3. Nur in der Hauptsache (Klageverfahren) kann das SG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das LSG die Berufung zulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. 4. Dies begründet sich damit, dass das Eilverfahren den Zweck hat, eine Notlage vorläufig zu beheben, nicht aber entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

II.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 138; SGG § 140; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.