BSG - Urteil vom 25.06.2002
B 11 AL 23/02 R
Normen:
BGB § 133 § 157 ; SGG § 156 Abs. 2 § 160 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 AL 2593/00 - 04.07.2001,
SG Reutlingen, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 1615/98

Auslegung von Prozesserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 23/02 R

DRsp Nr. 2002/13124

Auslegung von Prozesserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der in § 133 BGB enthaltene Rechtsgedanken, wonach bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, erstreckt sich nicht nur auf Willenserklärungen, sondern auch auf Prozesshandlungen wie die Rücknahme der Berufung. Bei Prozesserklärungen wie der Rücknahme einer Berufung hat das Revisionsgericht die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen und das wirklich Gewollte zu ermitteln. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; SGG § 156 Abs. 2 § 160 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Konkursausfallgeld durch Beschluss vom 20. Februar 2002 verworfen hat, betrifft der Rechtsstreit nur noch die Versicherungspflicht des Klägers, über die die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) entschieden hat.