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Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Konkursausfallgeld durch Beschluss vom 20. Februar 2002 verworfen hat, betrifft der Rechtsstreit nur noch die Versicherungspflicht des Klägers, über die die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) entschieden hat.
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