Die Parteien streiten über die Berechnungsweise für den Vorteilsausgleich aus dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien für Tätigkeit des Beklagten außerhalb seiner Dienstaufgaben.
Der am 04.03.1956 geborene Beklagte ist als leitender Chefarzt in der Chirurgie seit dem 01.04.2003 bei der Klägerin in deren Krankenhaus in S beschäftigt. Zusätzlich zum schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.08.2002 haben die Parteien eine Abrede über die Nebentätigkeitserlaubnis sowie einen Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben des Beklagten abgeschlossen (Bl. 30 ff. d. A.).
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