Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2014 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Bewertungen der Gesamtleistung und des Verhaltens des Klägers in dem ihm von der Beklagten erteilten Arbeitszeugnis.
Der Kläger trat am 01.11.2012 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Omnibusfahrer im Linienverkehr. Die Parteien vereinbarten zunächst eine Probezeit, die am 31.01.2013 enden sollte.
Am 16.11.2012 erschien der Kläger 20 Minuten zu spät zum Dienstantritt. Ursache hierfür war, dass sich auf der Wegstrecke des Klägers von zu Hause zur Arbeitsstelle ein schwerer Verkehrsunfall ereignet hatte, der zu einer Straßensperrung führte.
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