LAG Köln - Urteil vom 05.02.2015
7 Sa 884/14
Normen:
§ 630 BGB; § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5852/13

Auslegung von Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 884/14

DRsp Nr. 2015/15919

Auslegung von Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

1) Die Bewertung "zu unserer vollen Zufriedenheit" in einem Arbeitszeugnis bezeichnet eine durchschnittliche, der Schulnote befriedigend entsprechende Leistung.2) Die Aussage, das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fahrgästen "gab zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen" liegt auf demselben Niveau wie die Bewertung des Verhaltens als "stets einwandfrei".3) Einzelfall, in dem der Arbeitgeber erfolgreich dargelegt hat, dass eine unterdurchschnittliche Leistungsbewertung gerechtfertigt war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2014 in Sachen 8 Ca 5852/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 630 BGB; § 109;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bewertungen der Gesamtleistung und des Verhaltens des Klägers in dem ihm von der Beklagten erteilten Arbeitszeugnis.

Der Kläger trat am 01.11.2012 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Omnibusfahrer im Linienverkehr. Die Parteien vereinbarten zunächst eine Probezeit, die am 31.01.2013 enden sollte.

Am 16.11.2012 erschien der Kläger 20 Minuten zu spät zum Dienstantritt. Ursache hierfür war, dass sich auf der Wegstrecke des Klägers von zu Hause zur Arbeitsstelle ein schwerer Verkehrsunfall ereignet hatte, der zu einer Straßensperrung führte.