BAG - Urteil vom 23.02.2011
10 AZR 96/10
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG (TV ÜV 1992 i.d.F. vom 31. August 1992) § 2; Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG (TV ÜV 1992 i.d.F. vom 31. August 1992) Protokollnotiz IV; Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG (TV ÜV 2003 i.d.F. vom 1. Juli 2003) § 2; Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG (TV ÜV 2003 i.d.F. vom 1. Juli 2003) Protokollnotiz II;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 664/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5762/08

Auslegung von Formulararbeitsverträgen; Anwendbarrkeit der Unklarheitenregel; Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der Wartezeit [EuroBerlin]

BAG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 96/10

DRsp Nr. 2011/8242

Auslegung von Formulararbeitsverträgen; Anwendbarrkeit der Unklarheitenregel; Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten "im Rahmen der Wartezeit" [EuroBerlin]

1. Die arbeitsvertragliche Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten ehemaliger Mitarbeiter der Fluggesellschaft EuroBerlin "für die Berechnung von Jubiläen und Fristen für Firmenleistungen" umfasst nicht die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Firmenrente und der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung nach den Regelungen des TV ÜV 2003. Erhebliche Zweifel, die zur Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führen würden, bleiben nach Auslegung der vertraglichen Regelung nicht. 2. Die mit Schreiben vom Dezember 1995 gegenüber früheren Mitarbeitern der Fluggesellschaft EuroBerlin zugesagte Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten "im Rahmen der Wartezeit" beinhaltet jedenfalls für die Mitarbeiter, die bei Einstellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, keine darüber hinausgehende Anerkennung von Vordienstzeiten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 664/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/18 Ca 5762/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.