LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2010
2 Sa 598/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 398
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 486/09

Auslegung von Erklärungen des Bankvorstandes zum Bonusvolumen; unbegründete Bonusklage bei wirksamer Rücksetzung des Bonuspools

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 598/09

DRsp Nr. 2010/7850

Auslegung von Erklärungen des Bankvorstandes zum Bonusvolumen; unbegründete Bonusklage bei wirksamer Rücksetzung des Bonuspools

Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Vorstand eines Bankunternehmens den an die Mitarbeiter auszuschüttenden Umfang des Bonusvolumnes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis der Bank jährlich festlegt, ist die im Oktober des laufenden Geschäftsjahres veröffentlichte Erklärung, auch für dieses Jahr werde ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Volumens des Vorjahres zur Verfügung gestellt, keine den Vorstand bindende endgültige Festlegung des Volumens. Die Erklärung kann auch nicht als Gesamtzusage verstanden werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.08.2009 - 4 Ca 486/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Bonuszahlung für das Jahr 2008.