LAG Köln - Beschluss vom 02.04.2009
9 TaBVGa 4/09
Normen:
BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 14/09

Auslegung von Betriebsvereinbarungen; Kündigungsfrist mit Auslaufregelung

LAG Köln, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 4/09

DRsp Nr. 2012/6498

Auslegung von Betriebsvereinbarungen; Kündigungsfrist mit Auslaufregelung

Zur Auslegung einer Kündigungsfristenregelung in einer Betriebsvereinbarung über die Verlängerung der Arbeitszeit an langen Verkaufstagen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 1. April 2009

- 2 BVGa 14/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 77;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin) es zu unterlassen hat, am heutigen Tag und am 16. April 2009 Arbeitnehmer in ihrem Verkaufshaus in R aus den Bereichen Verkauf, Mitnahmelager, Restaurant/Bistro, Kasse/Empfang sowie Betriebsbereitschaft länger als 20.00 Uhr zu beschäftigen.

Streit besteht über die Auslegung einer Kündigungsregelung in einer vom Betriebsrat am 27. Februar 2009 gekündigten ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 2. Dezember 2008.

Nach dieser Betriebsvereinbarung wird am 1. und 3. Donnerstag in jedem Monat (namentlich am 2. und 16. April 2009) die Arbeitszeit für alle Mitarbeiter aus den vorstehend genannten Bereichen, die an der 37,5 Stundenwoche bzw. 40 Stundenwoche teilnehmen, bis 22.00 Uhr verlängert wird. Die Betriebsvereinbarung soll für das Kalenderjahr 2009 gelten.

Die Betriebsparteien haben folgende Kündigungsregelung getroffen: