BAG - Urteil vom 23.03.2011
10 AZR 831/09
Normen:
BAT ; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs.1, § 307 Abs. 1 und Abs. 3, § 310 Abs. 4 Satz 2; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs.1,§ 307 Abs. 1 und Abs. 3, § 310 Abs. 4 Satz 2; BGB § 305 Abs. 2; TVöD ; TVöD § 27 Abs. 1; TVöD § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b; TVöDA/KA § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 396
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2268/08
LAG Hamm, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 868/09

Auslegung von Arbeitsverträgen; Vertragsklausel über eine Vollzeitstelle mit zurzeit 38,5 Wochenstunden gemäß BAT als zeitdynamische Bezugnahme auf die Arbeitszeitregelungen des BAT; Lückenschließung der durch die Ablösung des BAT durch den TVöD nachträglich entstandenen Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung; Folgen einer dynamischen Ausgestaltung der vertraglichen Bezugnahme auf die tarifliche Regelung der Arbeitszeitdauer

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 831/09

DRsp Nr. 2011/21880

Auslegung von Arbeitsverträgen; Vertragsklausel über eine Vollzeitstelle mit zurzeit 38,5 Wochenstunden gemäß BAT als zeitdynamische Bezugnahme auf die Arbeitszeitregelungen des BAT; Lückenschließung der durch die Ablösung des BAT durch den TVöD nachträglich entstandenen Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung; Folgen einer dynamischen Ausgestaltung der vertraglichen Bezugnahme auf die tarifliche Regelung der Arbeitszeitdauer

Orientierungssätze: 1. Eine Vertragsklausel, nach der "es sich um eine Vollzeitstelle mit zurzeit 38,5 Wochenstunden gemäß BAT handelt", enthält eine zeitdynamische Bezugnahme auf die Arbeitszeitregelungen des BAT. 2. Die durch die Ablösung des BAT durch den TVöD nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. 3. Aus der dynamischen Ausgestaltung der vertraglichen Bezugnahme auf die tarifliche Regelung der Arbeitszeitdauer kann auf den Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, die Dauer der Arbeitszeit nicht in einem bestimmten Umfang festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der jeweiligen Dauer der Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Dementsprechend finden im Streitfall die Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit nach dem TVöDA/KA in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Tenor

1. 2.