LAG Sachsen-Anhalt, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 391/09
ArbG Halle, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 493/09
Auslegung von Arbeitsverträgen [Formulararbeitsvertrag]; Befristetes Arbeitsverhältnis; Auslegung einer Vereinbarung der ordentlichen Kündbarkeit in einem befristeten Formulararbeitsvertrag nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn; Mündliche Nebenabreden
BAG, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 436/10
DRsp Nr. 2011/16547
Auslegung von Arbeitsverträgen [Formulararbeitsvertrag]; Befristetes Arbeitsverhältnis; Auslegung einer Vereinbarung der ordentlichen Kündbarkeit in einem befristeten Formulararbeitsvertrag nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn; Mündliche Nebenabreden
Orientierungssätze:1. Sieht ein Vertragsmuster vor, dass zutreffende Regelungen angekreuzt und nichtzutreffende Regelungen gestrichen werden, wird grundsätzlich die ordentliche Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15 Abs. 3TzBfG vereinbart, wenn unter der vom Schriftbild her hervorgehobenen Überschrift "Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit" die Regelung "Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nach Ablauf der Probezeit - gilt die gesetzliche Kündigungsfrist" angekreuzt wird.
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