BAG - Urteil vom 04.08.2011
6 AZR 436/10
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; TzBfG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 366
DB 2011, 2552
NZA 2012, 112
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 391/09
ArbG Halle, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 493/09

Auslegung von Arbeitsverträgen [Formulararbeitsvertrag]; Befristetes Arbeitsverhältnis; Auslegung einer Vereinbarung der ordentlichen Kündbarkeit in einem befristeten Formulararbeitsvertrag nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn; Mündliche Nebenabreden

BAG, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 436/10

DRsp Nr. 2011/16547

Auslegung von Arbeitsverträgen [Formulararbeitsvertrag]; Befristetes Arbeitsverhältnis; Auslegung einer Vereinbarung der ordentlichen Kündbarkeit in einem befristeten Formulararbeitsvertrag nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn; Mündliche Nebenabreden

Orientierungssätze: 1. Sieht ein Vertragsmuster vor, dass zutreffende Regelungen angekreuzt und nichtzutreffende Regelungen gestrichen werden, wird grundsätzlich die ordentliche Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart, wenn unter der vom Schriftbild her hervorgehobenen Überschrift "Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit" die Regelung "Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nach Ablauf der Probezeit - gilt die gesetzliche Kündigungsfrist" angekreuzt wird.