LSG Chemnitz - Beschluss vom 06.02.2008
L 2 B 601/07 AS-ER
Normen:
SGG § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2736/07

Auslegung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz eines Bedarfsgemeinschaft, Bewilligung von Schülerbeförderungskosten nach dem SGB II

LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen L 2 B 601/07 AS-ER

DRsp Nr. 2008/16925

Auslegung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz eines Bedarfsgemeinschaft, Bewilligung von Schülerbeförderungskosten nach dem SGB II

1. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind Klageanträge einer Bedarfsgemeinschaft wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage bzw. den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hätten erheben müssen, um ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen. 2. Im Gegensatz zum früheren Recht des BSHG beinhaltet das SGB II keine Regelung über die Gewährung von einmaligen oder regelmäßigen Zuschüssen aus Anlass des Schulbesuches schulpflichtiger Kinder. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG, nach der der Schulbedarf nicht von den Regelsatzleistungen erfasst wird und hierfür nach pflichtgemäßem Ermessen laufende oder einmalige Leistungen zu erbringen sind, lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Dresden, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2736/07