BSG - Beschluß vom 18.01.2002
B 6 KA 63/01 B
Normen:
SGB V § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 85 Abs. 3 ; SGG § 162 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 KA 21/01 - 12.07.2001,
SG Hannover, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KA 601/97

Auslegung vertragsärztlicher Verträge, Vereinbarung von Ausschlussfristen im Rahmen des § 85 Abs. 1 bis 3 SGB V

BSG, Beschluß vom 18.01.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 63/01 B

DRsp Nr. 2003/251

Auslegung vertragsärztlicher Verträge, Vereinbarung von Ausschlussfristen im Rahmen des § 85 Abs. 1 bis 3 SGB V

1. Die Auslegung eines nicht revisiblen Normativvertrages ist grundsätzlich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dieser Rechtsfolge kann eine Kassenzahnärztliche Vereinigung nicht dadurch entgehen, das sie es als eine Frage des Bundesrechts bezeichnet, ob generell bei der Auslegung solcher Verträge Umstände heranzuziehen sind die außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragstextes liegen. 2. Bei der Auslegung vertragsärztlicher Verträge ist nicht der subjektive Wille der Beteiligten, sondern die objektive Erklärungsbedeutung maßgebend. 3. Im Rahmen des § 85 Abs. 1 bis 3 SGB V dürfen die Partner der Gesamtverträge Vereinbarungen über Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegeneinander vereinbaren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 85 Abs. 3 ; SGG § 162 ;

Gründe:

I