LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.02.2003
17 Sa 53/02
Normen:
TV-SZ § 2.1 § 2.6 § 2.6 Abs.1 § 2.6 Abs. 2 § 3.1. § 3.2 ; MTV § 18.1.2 ; ArbGG § 64 Abs. 2b ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4460/02

Auslegung tariflicher Vorschriften über Sonderzahlungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 53/02

DRsp Nr. 2004/7494

Auslegung tariflicher Vorschriften über Sonderzahlungen

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags orientiert sich an der gesetzlichen Auslegung.2. Erhalten nach dem Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift nur "Anspruchsberechtigte Beschäftigte", die wegen Erwerbs - oder Berufsunfähigkeit "aus dem Beruf ausscheiden" die volle Leistung und sind "anspruchsberechtigt" nur diejenigen Beschäftigten, die jeweils am Auszahlungstag zu dem in Anspruch genommenen Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" stehen, liegen diese Voraussetzungen bei einer mit sofortiger Wirkung vor dem Auszahlungstag gekündigten Arbeitnehmerin nicht vor.

Normenkette:

TV-SZ § 2.1 § 2.6 § 2.6 Abs.1 § 2.6 Abs. 2 § 3.1. § 3.2 ; MTV § 18.1.2 ; ArbGG § 64 Abs. 2b ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf die Sonderzahlung gemäß § 2 des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996 (TV-SZ).

Der kraft betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag regelt auszugsweise:

§ 2 Sonderzahlungen

Anspruchvoraussetzungen