BSG - Urteil vom 07.11.2006
B 1 KR 24/06 R
Normen:
BUBRL-Ä §§ 1 ff ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 20 Abs. 2 ; SGB V § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 § 135 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 28 Abs. 1 S. 1 § 72 Abs. 2 § 91 Abs. 9 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 97, 190
NJW 2007, 1385
NZS 2007, 534
Vorinstanzen:
LSG München - L 4 KR 85/03 - 19.01.2006,
SG Augsburg, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 171/01

Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005, Arztvorbehalt, Nachweis hinreichender Erfolgsaussichten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 24/06 R

DRsp Nr. 2007/6630

Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005, Arztvorbehalt, Nachweis hinreichender Erfolgsaussichten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

1. Zur Würdigung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten, denen gerade auch der Arztvorbehalt Rechnung trägt, bezieht das BVerfG in einem umfassenden Sinne die Regeln der ärztlichen Kunst in die Vorgaben für eine verfassungskonforme Auslegung des SGB V mit ein, sodass es folgerichtig ist, alle drei vom BVerfG konzipierten Voraussetzungen entsprechend § 28 Abs 1 S. 1 SGB V nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen: das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit, das Fehlen einer anwendbaren Standardtherapie und das Bestehen von mehr als bloß ganz entfernt liegenden Aussichten auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch die streitige Therapie. 2. Wenn der Bundesausschuss zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nach dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinische Notwendigkeit, diagnostischer oder therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind und er eine negative Bewertung abgegeben hat, so ist der Nachweis hinreichender Erfolgsaussichten der streitigen Therapie regelmäßig nicht mehr möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BUBRL-Ä §§ 1 ff ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. S. 1 Art. Abs. ;