LAG Köln - Urteil vom 28.02.2002
5 Sa 1391/01
Normen:
KSchG § 4 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10584/00

Auslegung; Kündigungsschutzklage; Klagerücknahme

LAG Köln, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 1391/01

DRsp Nr. 2002/15380

Auslegung; Kündigungsschutzklage; Klagerücknahme

»Erklärt ein Arbeitnehmer im Hinblick auf ein von ihm im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens eingegangenes anderes Arbeitsverhältnis, er nehme die Kündigungsschutzklage zurück, verfolgt aber gleichwohl die Verzugslohnansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Beginn des anderweitigen Arbeitsverhältnisses weiter, so ist bei der gebotenen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB diese Erklärung so zu verstehen, dass er an der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung weiter festhalten will und nur das Klageziel eines Fortbestehens des gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht weiter verfolgen will.«

Normenkette:

KSchG § 4 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht, nachdem über einen Teil ihrer Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden ist, im Berufungsverfahren noch Ansprüche auf Verzugslohn für die Monate Januar und Februar 2001 sowie Urlaubsabgeltung für fünf Tage für das Urlaubsjahr 2001 geltend.