LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.02.2010
6 Ta 2/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 260/09

Auslegung eines Teilvergleichs; unbegründeter Zwangsgeldantrag zur Vorlage der Bilanzaufstellung einer Betriebsstätte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 2/10

DRsp Nr. 2010/6799

Auslegung eines Teilvergleichs; unbegründeter Zwangsgeldantrag zur Vorlage der Bilanzaufstellung einer Betriebsstätte

1. Die Auslegung eines Vergleiches erfolgt nach den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB); das gilt auch für die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs. 2. Außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände sind in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie eine Schlussfolgerung auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen; danach kommt es in erster Linie auf den von den Parteien gewählten Wortlaut und dem diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen an.