LAG Köln - Urteil vom 16.07.2014
11 Sa 98/14
Normen:
§ 5 LSiG; Ziffer 2.1. LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7280/13

Auslegung eines TarifvertragsPKW-Zuschlag aus TarifvertragDurchführung von Mischkontrollen auf Flughafen

LAG Köln, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 98/14

DRsp Nr. 2015/1246

Auslegung eines Tarifvertrags PKW-Zuschlag aus Tarifvertrag Durchführung von Mischkontrollen auf Flughafen

Kein PWK-Zuschlag für Mitarbeiter nach § 5 LSiG

Die Tarifvorschrift der Ziffer 2.1 Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV)sieht einen Lohnzuschlag vor für"Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. Damit wird die Zulage gewährt für einen Einsatz des Mitarbeiters, der eine gegenüber der Grundtätigkeit qualifizierte Tätigkeit darstellt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2013 - 2 Ca 7280/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 LSiG; Ziffer 2.1. LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde ab dem Monat Mai 2013.

1. 2.