BAG - Urteil vom 05.07.2011
1 AZR 868/09
Normen:
BetrVG § 77; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern (MTV vom 30. August 2006) § 3;
Fundstellen:
DB 2011, 2668
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 330/09
ArbG Chemnitz, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3058/08

Auslegung eines Tarifvertrags mit Tariföffnungsklausel; Tarifvorrang; Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit; Zulässigkeit bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 868/09

DRsp Nr. 2011/18567

Auslegung eines Tarifvertrags mit Tariföffnungsklausel; Tarifvorrang; Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit; Zulässigkeit bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern

Orientierungssätze: 1. Das in § 3 Nr. 9 MTV enthaltene Erfordernis der Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Verkürzung der Arbeitszeit in größeren Betriebsteilen oder ganzen Betrieben dient dem Schutz der tariflichen Ordnung. Diese ist gefährdet, wenn die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in den Betrieben nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme ist. Deshalb sind Herabsetzungen der Arbeitszeit, die größere Betriebsteile oder den ganzen Betrieb betreffen, von der Zustimmung der Tarifvertragsparteien abhängig. 2. § 3 Nr. 9 MTV lässt mit Zustimmung des Betriebsrats eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 bis 40 Stunden für einzelne Arbeitnehmergruppen, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer zu. Eine Arbeitnehmergruppe zeichnet sich durch ein die Gruppenmitglieder verbindendes Merkmal aus. Die Tarifvertragsparteien haben dabei davon abgesehen, dieses näher zu konkretisieren und somit ganz unterschiedliche Verknüpfungen zugelassen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2009 - 3 Sa 330/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!