BAG - Urteil vom 26.01.2011
4 AZR 159/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 5; Personalüberleitungstarifvertrag für das Klinikum Stormarn und die Kreisalten- und Pflegeheime Ahrensburg und Reinfeld (vom 24. Oktober 2001) § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
NZA 2011, 808
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 269/08
ArbG Lübeck, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1040/08

Auslegung eines tariflichen Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen; Rechtswirkung und Voraussetzungen einer sog. Betriebsnorm

BAG, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 159/09

DRsp Nr. 2011/10257

Auslegung eines tariflichen Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen; Rechtswirkung und Voraussetzungen einer sog. "Betriebsnorm"

Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. An der unmittelbaren und zwingenden Wirkung für das betriebliche Rechtsverhältnis fehlt es, wenn für eine Regelung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten einer der Tarifvertragsparteien vereinbart wird. Orientierungssätze: 1. Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung ein Tarifvertrag iSv. § 1 TVG oder eine sonstige schuldrechtliche Vereinbarung ist, ergibt sich aus dem nach den §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien. Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. 2. Es bleibt offen, ob die Tarifvertragsparteien durch eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings vereinbaren können.