LAG Köln - Urteil vom 06.10.2022
8 Sa 457/22
Normen:
Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal v. 01.12.2020 § 3; Interessenausgleich und Sozialplan v. 26.10.2015 Nr. 3. a) (3) und Nr. 4.;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3086/21

Auslegung eines SozialplansKein Anspruch auf Altersteilzeitvertrag nach betriebsbedingter Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 457/22

DRsp Nr. 2023/5314

Auslegung eines Sozialplans Kein Anspruch auf Altersteilzeitvertrag nach betriebsbedingter Kündigung

Zur Auslegung eines Sozialplans im Hinblick auf einen Anspruch auf Abschluss eines incentivierten Altersteilzeitvertrags

1. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung - und damit ebenso die eines Sozialplans als Betriebsvereinbarung eigener Art - richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. 2. Das Ziel, betriebsbedingte Kündigungen durch Personalmaßnahmen und ein anschließendes Clearingverfahren zu vermeiden, kann jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der betriebsbedingten Kündigung nicht mehr erreicht werden. Danach ergibt die Auslegung des Sozialplans, dass ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf den nach der Systematik des Sozialplans vorgelagerten Abschluss eines Altersteilzeitvertrags mehr besteht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2021 - 2 Ca 3086/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal v. 01.12.2020 § 3;