LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2011
11 Sa 1165/10
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1056/10

Auslegung eines Sozialplans zum betrieblichen Geltungsbereich und zur Stichtagsregelung für Herausnahme von vorzeitig versetzen Beschäftigten; unbegründete Klage einer Flughafenangestellten auf Erstattung von Miet- und Flugkosten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1165/10

DRsp Nr. 2011/16122

Auslegung eines Sozialplans zum betrieblichen Geltungsbereich und zur Stichtagsregelung für Herausnahme von vorzeitig versetzen Beschäftigten; unbegründete Klage einer Flughafenangestellten auf Erstattung von Miet- und Flugkosten

1. Wenn der für den Betrieb A zuständige Betriebsrat mit der Arbeitgeberin vereinbart, dass der Sozialplan ".. für alle Arbeitnehmer des Betriebes A, die am 08.11.2007 in einem .. Arbeitsverhältnis gestanden haben .." gelten soll, wird damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine Regelung für Beschäftigte anderer Betriebe sondern allein für diejenigen des Betriebs A gewollt ist. 2. Die Herausnahme von Beschäftigten, die bereits lange vor dem Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen einvernehmlich den Arbeitsort gewechselt haben, ist rechtlich zulässig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010, Az. 10 Ca 1056/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einer einvernehmlichen Versetzung der Klägerin von A nach B auch zweitinstanzlich über deren auf den Sozialplan vom 14.12.2007 gestützte Forderungen.