BAG - Urteil vom 24.02.2011
2 AZR 830/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 182; BetrVG § 102; BetrVG § 103;
Fundstellen:
DB 2011, 1399
NZA 2011, 708
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 20/09
ArbG Bielefeld, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1986/08

Auslegung eines Sanierungstarifvertrags; Zustimmung der Gewerkschaft als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 830/09

DRsp Nr. 2011/9474

Auslegung eines Sanierungstarifvertrags; Zustimmung der Gewerkschaft als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung

Orientierungssätze: In Tarifverträgen kann die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung von der vorherigen Zustimmung der Gewerkschaft abhängig gemacht werden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. September 2009 - 11 Sa 20/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 182; BetrVG § 102; BetrVG § 103;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin trat im Jahre 1996 in die Dienste der Beklagten, die ein Unternehmen der Druckindustrie betreibt.

Am 30. Mai 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, eine erstmals zum 31. Dezember 2008 kündbare Sanierungsvereinbarung (fortan: Tarifvereinbarung 2007). Diese sieht einerseits Vergütungskürzungen, andererseits für einen Personenkreis, zu dem auch die Klägerin zählt, Beschäftigungssicherung vor. Weiter heißt es in § 4:

"Kann diese Vereinbarung in Einzelfällen nicht eingehalten werden, kann ... nur mit Zustimmung des Betriebsrates und der ver.di Landesbezirk NRW (Fachbereich Medien, Kunst und Industrie) gekündigt werden."