Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung der Höhe der Betriebsrente des Klägers.
Der am 25.09.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit ab 01.02.1974 bis 31.12.1999 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Begründung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses bezieht der Kläger seit dem 01.01.2011 vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
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