LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2008
L 27 RJ 52/04
Normen:
SGB VI § 240 § 43 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 548/01

Auslegung eines Klageantrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen L 27 RJ 52/04

DRsp Nr. 2008/16871

Auslegung eines Klageantrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht

1. Soweit auch Leistungszeiträume ab dem 1.1.2001 im Streit sind, ist ein Klageantrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht grundsätzlich zugleich als Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auszulegen. 2. Die Rücknahme einer Klage auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht umfasst grundsätzlich auch den hilfsweise für die Zeit ab dem 1.1.2001 geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 240 § 43 ;
Vorinstanz: SG Potsdam, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 548/01