LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2010
13 Sa 832/10
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112; BGB § 780; BGB § 781;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 581/09

Auslegung eines Interessenausgleichs; Aufrechnung als [konstitutives Schuld-] Anerkenntnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 832/10

DRsp Nr. 2010/15228

Auslegung eines Interessenausgleichs; Aufrechnung als [konstitutives Schuld-] Anerkenntnis

Gibt ein Schuldner eine Aufrechnungserklärung ab, erklärt er damit, dass er vom Bestehen der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, ausgeht, da ansonsten die Aufrechnung unwirksam wäre. Er will damit nur für den Fall der Wirksamkeit der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, seine Erklärung abgeben. In diesem Fall liegt grundsätzlich ein konstitutives Schuldanerkenntnis nicht vor.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 08.12.2009 - 5 Ca 581/09 - die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112; BGB § 780; BGB § 781;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Abfindung von der Beklagten aus einem Interessenausgleich, hilfsweise stützt sie sich auf ein behauptetes Anerkenntnis der Beklagten.

Zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat ist am 27. September 2005 ein Interessenausgleich geschlossen worden, der unter anderem einen Personalabbau und die Schließung des Geschäftsbereichs "Kaufmännischer Bereich" beinhaltet. Dazu heißt es unter anderem:

"...

I. Präambel