I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 08.12.2009 - 5 Ca 581/09 - die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Abfindung von der Beklagten aus einem Interessenausgleich, hilfsweise stützt sie sich auf ein behauptetes Anerkenntnis der Beklagten.
Zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat ist am 27. September 2005 ein Interessenausgleich geschlossen worden, der unter anderem einen Personalabbau und die Schließung des Geschäftsbereichs "Kaufmännischer Bereich" beinhaltet. Dazu heißt es unter anderem:
"...
I. Präambel
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