LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.01.2010
8 Sa 1069/09
Normen:
TVöD; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 264/08

Auslegung eines Haustarifvertrags; Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BMT-G II in der jeweils gültigen Fassung; Direktanspruch auf Lohnerhöhung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1069/09

DRsp Nr. 2010/21190

Auslegung eines Haustarifvertrags; Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BMT-G II in der jeweils gültigen Fassung; Direktanspruch auf Lohnerhöhung

Die Formulierung "Der Lohn wird zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der zwischen der Gewerkschaft ÖTV und dem VKA vereinbarten Lohnerhöhung angepasst, wenn der Tarifabschluss im ersten Halbjahr wirksam wird. ..." in einer Norm eines Haustarifvertrages gibt einen direkten Anspruch auf die von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im TVöD vereinbarten Lohnerhöhungen. Das ergibt ihre Auslegung.

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 1. Juli 2009 - 3 Ca 264/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgelterhöhung entsprechend den im Jahre 2005 für den öffentlichen Dienst neu abgeschlossenen Tarifverträgen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 118 bis 130 d. A.).