BAG - Urteil vom 18.05.2011
5 AZR 250/10
Normen:
Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums S § 2 Abs. 2; Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums S § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 166/09
ArbG Halberstadt, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 537/08

Auslegung eines Haustarifvertrags; Absenkung der Entgelthöhe

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 250/10

DRsp Nr. 2011/13097

Auslegung eines Haustarifvertrags; Absenkung der Entgelthöhe

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2010 - 7 Sa 166/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums S § 2 Abs. 2; Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums S § 3 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bemessungssatz der tariflichen Vergütung.

Die Klägerin ist seit 1977 als Krankenschwester bei der Beklagten bzw. früheren Trägern des Krankenhauses beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2008 ist sie Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

Die Beklagte schloss mit ver.di am 31. Januar 2006 mit Wirkung zum 1. März 2006 einen erstmals zum 31. Dezember 2010 kündbaren Haustarifvertrag (im Folgenden: HausTV). Dieser lautet auszugsweise:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse der

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die im A Klinikum S tätig sind,

...

§ 2

Anzuwendende Tarifverträge