LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2009
3 Sa 307/09
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 9; BURLG § 13 Abs. 1 S. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1797/08

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 307/09

DRsp Nr. 2010/6775

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Auch die Auslegung von gerichtlichen Vergleichen richtet sich nach den Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB); die Auslegung ist so vorzunehmen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, wobei es maßgebend auf die objektive Erklärungsbedeutung ankommt (objektiver Erklärungsempfängerhorizont). 2. Ein Tatsachenvergleich ist nicht bereits dann gegeben, wenn er (nachträglich) so bezeichnet wird; vielmehr kommt es darauf an, ob bei Vergleichsabschluss ein im Tatsächlichen beruhender Streit oder eine tatsächliche Ungewissheit im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB (über den Urlaubsanspruch) bestanden hat. 3. Als Auslegungsregel gilt der Erfahrungssatz, dass sich redliche Vertragspartner im Zweifel oder regelmäßig gesetzeskonform verhalten wollen und keine möglicherweise rechtlich bedenklichen Regelungen vereinbaren wollen.

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.04.2009 - 2 Ca 1797/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: